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Grundsätzlich gelte der Mindestlohn für alle Arbeitnehmer. In der Regel ist auch eine Anmeldung zum Minijob mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden, so dass der Mindestlohn zu zahlen ist. Dies gilt jedoch nicht für Vertragsamateure im Sport.
Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stehe. Somit sei davon auszugehen, dass es sich trotz Minijob nicht um ein Arbeitsverhältnis handele.
Die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten, zum Beispiel Übungsleiter und Platzwarten, soll reduziert und durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz ersetz werden. Für Tätigkeiten, die solchen in der Wirtschaft vergleichbar sind, beispielsweise als hauptamtlicher Platzwart, gilt die Arbeitnehmereigenschaft. Mit dieser Klarstellung kann Unsicherheiten in der Praxis begegnet werden.